Aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition ist die rechtzeitige Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) in deutsches Recht in Gefahr. Eigentlich hätte der Gesetzgeber die europäische Richtlinie bereits bis 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen müssen, zuletzt aber die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2024 angestrebt. Das dafür vorgesehene CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) liegt allerdings nach wie vor zur Beratung im Bundestag. Aufgrund der aktuellen politischen Lage und der schwindenden Zeit, ist nicht mit einer rechtzeitigen Verabschiedung zu rechnen. Deutschland droht deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren der EU. Mit dem CSRD-UmsG will man die EU-Richtlinie nahezu unverändert in nationales Recht umwandeln.

Dabei gibt die EU-Richtlinie Grundlagen und Eckpunkte vor; im nationalen Recht werden konkrete gesetzliche Regelungen und Vorschriften definiert. In diesem Rahmen sollen das Handelsgesetzbuch (HGB) und weitere relevante Gesetze, wie z.B. berufsrechtliche Regelungen für Wirtschaftsprüfer, die schließlich auch die entsprechenden Nachhaltigkeitspassagen in den Lageberichten einer Organisation prüfen müssen, angepasst werden.
Kommt es nun nicht zu einer rechtzeitigen Verabschiedung des CSRD-UmsG bleiben bis auf Weiteres die bestehenden bisherigen Regelungen in Kraft. Konkret heißt das, die bereits berichtspflichtigen Unternehmen, berichten weiterhin wie bisher, auch die EU-Taxonomie ist zu beachten. Deutsche Organisationen, die ab 2025 oder später CSRD-konform berichten müssten, fallen erst unter die Berichtspflicht, sobald das CSRD-UmsG auch in Kraft tritt. Es ist aber damit zu rechnen, dass dieses Gesetz für eine neue Regierung oben auf der Agenda steht und auch zügig nach den Neuwahlen umgesetzt wird. Es ist diesen Unternehmen also anzuraten, sich auf die Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 vorzubereiten, weil das Gesetz sehr wahrscheinlich im Laufe des Jahres verabschiedet wird und u.U. rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt.
