EU-Kommission legt Entwurf zur Omnibusverordnung vor – Entlastung für Unternehmen, aber Green Deal bleibt bestehen

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für die sogenannte Omnibusverordnung (Pressemitteilung EU-Kommission) vorgelegt, mit der insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entlastet und die Bürokratie reduziert werden sollen. Trotz der geplanten Anpassungen bleibt die EU weiterhin dem Green Deal und den damit verbundenen Klimazielen verpflichtet.

Wesentliche Anpassungen im Entwurf der Omnibusverordnung

Mit der Omnibusverordnung sollen zentrale Nachhaltigkeits- und Klimaregulierungsvorgaben angepasst und in ihrem Zeitplan modifiziert werden. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Bereiche:

  1. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro müssen die Anforderungen der CSRD nun erst ab 2028 erfüllen. Ursprünglich war die zweite Welle der CSRD bereits für das Geschäftsjahr 2025 geplant.

  1. EU-Taxonomie

Auch bei der EU-Taxonomie gibt es Anpassungen: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 450 Millionen Euro oder mehr werden erst ab 2028 zur Umsetzung verpflichtet. Diese Vorgaben dienen dazu, nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten transparenter darzustellen und Kapitalflüsse in umweltfreundliche Investitionen zu lenken.

  1. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Die Vorgaben zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette wurden entschärft. Statt die gesamte Lieferkette zu prüfen, müssen Unternehmen nur noch das direkt nachgelagerte Unternehmen in der Kette betrachten. Zudem wird der Prüfturnus von einem Jahr auf einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert. Diese Regelungen sollen für große Unternehmen ab Juli 2028 gelten.

  1. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die Verpflichtung zur Erfassung von CO2-Emissionen für importierte Waren wurde ebenfalls gelockert. Künftig sind nur noch Importeure betroffen, deren jährlich importierte Güter mehr als 50 Tonnen CO2-Emissionen verursachen. Ziel des CBAM ist es, einen fairen Wettbewerb zwischen europäischen Unternehmen und Importeuren sicherzustellen, indem CO2-Kosten international ausgeglichen werden.

Entlastung für KMU und Reduzierung der Bürokratie

Ein zentraler Fokus der Omnibusverordnung liegt auf der Reduzierung der administrativen Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass KMU wettbewerbsfähig bleiben und nicht unverhältnismäßig durch Berichterstattungspflichten und regulatorische Vorgaben eingeschränkt werden. Gleichzeitig betont die EU-Kommission, dass diese Erleichterungen nur einen geringen Einfluss auf die Gesamtwirkung der Klimaschutzmaßnahmen haben werden.

Nächste Schritte und weitere Anpassungen

Der Entwurf der Omnibusverordnung muss nun das EU-Parlament und den EU-Rat durchlaufen. Im Anschluss ist eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich, wofür die jeweiligen nationalen Parlamente zuständig sind. In diesem Prozess sind weitere Änderungen und Anpassungen zu erwarten.

Fazit

Die Omnibusverordnung der EU-Kommission zeigt ein klares Bestreben, die Bürokratie zu reduzieren und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, ohne dabei die Klimaziele des Green Deals grundlegend zu gefährden. Es bleibt abzuwarten, in welcher finalen Form die Verordnung verabschiedet wird und welche weiteren Anpassungen in den kommenden politischen Verhandlungen vorgenommen werden.