Die EU Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) regelt die Berichtspflichten für Unternehmen in der Europäischen Union. Darin ist u.a. definiert, welche Firmen ab welchem Zeitpunkt berichten müssen. Die CSRD löst damit die bisher geltenden Regeln im Handelsgesetzbuch ab.

Der CSRD-konforme Nachhaltigkeitsbericht ist als nicht-finanzielle Erklärung Teil des offiziellen Lageberichtes des Unternehmens. Inhaltliche Anforderungen werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgegeben. Mit Hilfe einer Wesentlichkeitsanalyse bestimmen die berichtenden Unternehmen die Nachhaltigkeitsaspekte, die in den Bericht integriert werden.
Ab dem 1. Januar 2024 ist zunächst ein eingeschränkter Kreis von Unternehmen berichtspflichtig, der dann erweitert wird:
- Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits der Pflicht einer nicht-finanziellen Erklärung unterliegen,
- Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen,
- Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMU es gibt Aufschubmöglichkeiten), Kleinstunternehmen sind ausgenommen.
- Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2028: Unternehmen aus Drittstaaten außerhalb der EU, die in der EU einen Nettoumsatz von > 150 Mio. € erzielen und deren Tochterunternehmen oder Zweigstellen in der EU einen Nettoumsatz von > 40 Mio. € erzielen.
Die aufgeführten Größenklassen von Unternehmen regelt das HGB §267 (Auszug):
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 7,5 Mio. € Bilanzsumme.
- 15 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 25 Mio. € Euro Bilanzsumme.
- 50 Mio. € Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- Im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
